Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Fakten, Fristen, Vorgänge

Die Regeln, die Unternehmer – egal ob von kleinen oder großen Firmen – im Wettbewerb um Kunden einhalten müssen, sind sehr zahlreich und leider nicht immer sonderlich übersichtlich. Dennoch müssen diese von jedem am Wettbewerbsteilnehmer eingehalten werden. Dabei ist egal, wie verwirrend der gesetzliche Dschungel für so manchen Geschäftsmann auch wirken mag.

Das geltende Wettbewerbsgesetz zu kennen, ist für Sie einerseits wichtig, um auf der sicheren Seite zu sein. Andererseits hilft es Ihnen aber auch, eventuelle Wettbewerbsverstöße Ihrer Konkurrenz zu erkennen und dagegen vorgehen zu können. Je nach Branche unterscheiden sich die Regeln des Wettbewerbs voneinander. Der praktische Umgang mit einer Abmahnung ist jedoch in der Regel für alle gleich.

Wer darf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen?

Alle Wettbewerber dürfen Abmahnungen aussprechen: Also jeder, der in einem tatsächlichen Wettbewerb zu einem Unternehmen aus der gleichen Branche steht. Meistens werden solche Abmahnungen von beauftragten Rechtsanwälten durchgeführt. Unter Unternehmern hat sich mittlerweile dafür der Begriff des „Abmahnanwalts“ etabliert.

Auch Berufsverbände, also zugelassene Wettbewerbsschutzverbände, und Verbraucherschutzverbände dürfen Abmahnungen aussprechen. Hierfür muss ein Sachverhalt jedoch direkt das jeweilige Thema des Verbandes betreffen.

Sinn und Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein vermutetes wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Sie gibt den beteiligten Parteien die Möglichkeit, einen Rechtsstreit zu umgehen. Diese Eigenschaft und Wirkung einer Abmahnung sollten Sie nicht unterschätzen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kostet schließlich sehr viel mehr Geld und Nerven als eine entsprechende außergerichtliche Klärung.

Was beinhaltet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

In einer Abmahnung muss genau beschrieben werden, welches vermeintlich wettbewerbswidrige Verhalten der Gegenseite vorgeworfen wird. Das heißt, dass konkrete Vorgänge oder Verhaltensweisen genannt werden müssen, die den kritisierten Vorwurf verdeutlichen und bekräftigen.

Daraufhin folgt eine Beschreibung der rechtlichen Wertung. Diese gibt der abgemahnten Partei die Möglichkeit, den vermeintlichen Verstoß selbst zu überprüfen. In der Praxis bedeutet das in den meisten Fällen, dass ein Spezialist dafür zurate gezogen wird. Kaum ein Laie verfügt schließlich über ausreichend Wissen über die jeweils betreffenden, aktuellen Rechtssprechungen.

Unterlassungsverlangen und Vertragsstrafe

Schließlich beinhaltet eine Abmahnung auch das Unterlassungsverlangen der mahnenden Partei. Dabei wird die Ausstellung einer Unterlassungserklärung von der Gegenseite verlangt. Damit verpflichtet sie sich, das kritisierte Verhalten einzustellen. Damit diese Unterlassungserklärung Gültigkeit erlangt, muss die Gegenseite an ihrem Ende das Versprechen einer Vertragsstrafe im Fall eines Verstoßes geben. Erfolgt dieses nicht, ist die Unterlassungserklärung nicht glaubhaft und die abgemahnte Partei muss den Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchten.

Die Höhe der Vertragsstrafe wird individuell festgelegt. In der Regel orientiert sie sich aber am sogenannten neuen Hamburger Brauch. Danach können zwar die Unterlassungsgläubiger die Höhe festlegen, diese Festsetzung kann jedoch anschließend von Gerichten überprüft werden. Im Falle eines Verstoßes können die Gerichte somit als regulierende Instanz wirken, um die geforderte Summe in einem angemessenen Bereich zu halten.

Zeitdruck und Lücken im System: Probleme des Wettbewerbsrechts

Die Crux am Wettbewerbsrecht: Handelt es sich bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht um eine einmalige Aktion, wie beispielsweise das Schalten einer einzigen Werbeanzeige, so wird das Ausstellen einer Unterlassungserklärung die abgemahnte Seite nicht wirklich weiter tangieren.

Andererseits kann das Wettbewerbsrecht und die Natur der Abmahnung ein großes zeitliches Problem für beschuldigte Parteien darstellen. Abmahnungen und vor allem einstweilige Verfügungen fordern ein sofortiges Unterlassen einer Handlung. Ein Betreiber eines Online-Shops könnte so beispielsweise ein enormes technisches und zeitliches Problem bekommen, wenn er innerhalb kürzester Zeit die gesamte Website neu strukturieren oder den Bestellprozess ändern muss. Schafft er dies nicht, riskiert er, gegen die Auflagen zu verstoßen.

Ignorieren Sie nie Abmahnungen

Abmahnungen setzen den Beschuldigten in den meisten Fällen nur eine sehr kurze Frist, da eine eventuelle einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des vermeintlichen Verstoßes erlassen werden muss. Daher gilt: Wer eine Abmahnung erhält, muss diese schnellstmöglich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Ist diese gegeben, muss das kritisierte Verhalten umgehend geändert werden.

In manchen Fällen kann dies auch bedeuten, dass eine eventuelle einstweilige Verfügung zunächst in Kauf genommen werden muss, um die ausgesprochene Abmahnung ausreichend prüfen zu können. Gar keine Reaktion sollte in jedem Fall keine Option sein.

Wem nützt es: Die Kostennote einer Abmahnung

Eine weitere bittere Seite wettbewerbsrechtlicher Abmahnung sind die Kosten. In den meistens Fällen wird ein Anwalt für das Aussprechen einer Abmahnung beauftragt. Dessen Kosten können dann von der abgemahnten Seite verlangt werden. Dabei handelt es sich meistens um einen drei- bis vierstelligen Betrag, der mit Mehrwertsteuer zu erstatten ist. Die rechtliche Konsequenz liegt daran, dass in der Abmahnung eine Art Gefallen für den Abgemahnten gesehen wird: Schließlich soll damit ein weitaus kostspieligeres Gerichtsverfahren vermieden werden.

Wer abgemahnt wird, sollte unbedingt auf die Ausstellung einer korrekten Rechnung vom Abmahnenden (nicht vom Anwalt!) bestehen. So können Beschuldigte immerhin die Vorsteuer aus dem Vorgang zurückerstattet bekommen.

Bleiben Sie informiert und handeln Sie nach bestem Gewissen gesetzeskonform

Dennoch gilt es natürlich, sich dem Risiko einer Abmahnung gar nicht erst auszusetzen. Wer sich regelmäßig und ausführlich mit bestehendem Wettbewerbsrecht auseinandersetzt und sich bei Unklarheiten beraten lässt, hat gute Chancen, sein Geschäft auf Dauer abmahnungsfrei führen zu können.